Heiliger Geist, wo ist der Kinderschutz?

Im Gesetzbuch der katholischen Kirche[1], dem Codex kirchlichen Rechts (CIC) von 1983 gibt es keine Gesetze, die die Rechte der Kinder explizit schützen. Wenn die Kirche vom Heiligen Geist geführt wird, hat die Kirche Gesetze zum Schutz der Kinder zu beschließen, wenn sie glaubwürdig die Praxis Jesu leben will.

Die Prälaten, Bischöfe, Kardinäle und Päpste in Rom haben lange die Probleme (seit den 50er Jahren) nicht lösen wollen. Die Verbrecher wie Lawrence Murphy, Stephen Kiesle, Marcial Maciel konnten unzählige Kinder und Jugendliche missbrauchen. Erst der Druck der Öffentlichkeit bewirkte 2001 eine kleine Änderung. Papst Johannes Paul II unterzeichnete das Schreiben Sacramentorum Sanctitatis Tutela, das nicht zum Schutz der Kinder, sondern zum Schutz der Sakramente (!) verfasst wurde. Verbessert wurde dieses Papier von Benedikt XVI dann im Jahr 2010. Die Umsetzung war oft sehr lax und den Bischöfen vor Ort überlassen.

Im Codex Kirchlichen Rechts kommt ein indirekter Schutz der Kinder im Strafrechtskanon 1395, Paragraf 2 vor, wo Sexualdelikte von Klerikern an Minderjährigen unter Strafe gestellt werden.

Es gibt in diesem Umfeld drei Paragraphen, die nur Kleriker betreffen:

  1. Im Canon. 1395 — § 1 werden Kleriker bestraft, die „in einer … äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs“ verharren. (Eheähnliche Beziehungen werden mit Canon1394 bestraft.[2]
  2. Im Canon 1395 — § 2 werden Kleriker bestraft, die „gegen das sechste Gebot des Dekalogs“ sich verfehlt haben, indem sie „die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn (später: achtzehn) Jahren begangen“ haben.[3]
  3. Im Canon 1387 werden Priester bestraft, die bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht haben.[4]

Verjährungsfrist stieg von 10 auf 20 Jahre

Unter dem Druck der Öffentlichkeit mussten Papst Johannes Paul II und Benedikt XVI handeln.  
Wichtigste Neuerung des Erlasses Ad exsequendam ecclesiasticam legem[5] von 2010 war die Anweisung, bei glaubhaften Vorwürfen die weitere Klärung von Fällen sexuellen Missbrauchs an die Glaubenskongregation nach Rom zu überweisen. Damit sollte eine mögliche Vertuschung vor Ort verhindert werden.

  • Zudem wurde die frühere Altersgrenze für Minderjährigkeit von 16 auf 18 Jahre angehoben;
  • die Verjährungsfrist stieg von 10 auf 20 Jahre, gerechnet ab dem 18. Geburtstag des Opfers.
  • In schweren Fällen kann die Verjährung aufgehoben werden. [6]
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Frohe Ostern! Wer wälzte den Stein weg?

Jesu Leichnam wurde an einem Freitag in der Pessachwoche in ein Grab gelegt und mit einem Rollstein verschloss man das Grab. Der Evangelist Matthäus lebte in einer christlichen Gemeinde, deren Mitglieder im Alten Testament für Hinweise suchten, warum der Messias so furchtbar sterben musste. Sie sahen sich mit den frommen Juden sehr verbunden.

Sie erzählten von zwei Erdbeben. Das erste erfuhren sie beim Tod Jesu am Freitag und das zweite nach dem Sabbat, am ersten Tag der Woche, unserem Sonntag. Dass der Tempelvorhang vor dem Allerheiligsten dabei riss, berichtete neben Matthäus auch Markus.

In der östlichen Mittelmeergegend waren Erdbeben nicht ungewöhnlich. Man beschäftigte sich auch mit den Ursachen. Nach Thales von Milet waren Erdbeben dadurch bedingt, dass die Erde instabil, wie ein Schiff, auf dem Wasser schwimmt,- eine sehr ähnliche Erklärung wie die moderne Plattenverschiebung oder Plattentektonik. Das Ungewöhnliche bei Matthäus ist die Gleichzeitigkeit der Erdbeben mit dem Tod und der Auferstehung Jesu. Es stellt sich die Frage, ob der Tod und die Auferstehung des Gottessohnes so voll Kraft war, dass ein Erdbeben beide Ereignisse begleiteten.

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Lieber Papst! Im Namen des Heiligen Geistes: Schluss mit dem Pflichtzölibat

Lieber Papst Franziskus!

Ich fordere Sie im Namen des Heiligen Geistes auf, den Pflichtzölibat aufzuheben und den Canon 277 – § 1 des Kirchenrechts zu streichen.

Er hat viele Menschen ins Unglück gestürzt, unermessliches Leid erzeugt, die Rechte der Gläubigen Sakramente zu feiern beschnitten und den Heiligen Geist zensuriert und unterdrückt.

Dieser Canon muss fallen:

Can. 277 — § 1. Die Kleriker sind gehalten, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.
Dazu muss der Can. 247 — § 1. umgeschrieben werden. (Auf die Einhaltung des zölibatären Standes sind sie durch eine entsprechende Erziehung vorzubereiten; sie haben zu lernen, ihn als eine besondere Gabe Gottes in Ehren zu halten.)

Mit brüderlichen Grüßen
Hannes Daxbacher

Codex Iuris Canonici 1983
Bischof: Zölibat auf freiwilliger Basis
Theologe Tück: Papst wird kaum umhin können, den Zölibat zu lockern
Overbeck zur Zölibatspflicht: „Die alte Zeit ist wirklich vorbei“
Amazonien auch bei uns!