Heiliger Geist, wo ist der Kinderschutz?

Im Gesetzbuch der katholischen Kirche[1], dem Codex kirchlichen Rechts (CIC) von 1983 gibt es keine Gesetze, die die Rechte der Kinder explizit schützen. Wenn die Kirche vom Heiligen Geist geführt wird, hat die Kirche Gesetze zum Schutz der Kinder zu beschließen, wenn sie glaubwürdig die Praxis Jesu leben will.

Die Prälaten, Bischöfe, Kardinäle und Päpste in Rom haben lange die Probleme (seit den 50er Jahren) nicht lösen wollen. Die Verbrecher wie Lawrence Murphy, Stephen Kiesle, Marcial Maciel konnten unzählige Kinder und Jugendliche missbrauchen. Erst der Druck der Öffentlichkeit bewirkte 2001 eine kleine Änderung. Papst Johannes Paul II unterzeichnete das Schreiben Sacramentorum Sanctitatis Tutela, das nicht zum Schutz der Kinder, sondern zum Schutz der Sakramente (!) verfasst wurde. Verbessert wurde dieses Papier von Benedikt XVI dann im Jahr 2010. Die Umsetzung war oft sehr lax und den Bischöfen vor Ort überlassen.

Im Codex Kirchlichen Rechts kommt ein indirekter Schutz der Kinder im Strafrechtskanon 1395, Paragraf 2 vor, wo Sexualdelikte von Klerikern an Minderjährigen unter Strafe gestellt werden.

Es gibt in diesem Umfeld drei Paragraphen, die nur Kleriker betreffen:

  1. Im Canon. 1395 — § 1 werden Kleriker bestraft, die „in einer … äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs“ verharren. (Eheähnliche Beziehungen werden mit Canon1394 bestraft.[2]
  2. Im Canon 1395 — § 2 werden Kleriker bestraft, die „gegen das sechste Gebot des Dekalogs“ sich verfehlt haben, indem sie „die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn (später: achtzehn) Jahren begangen“ haben.[3]
  3. Im Canon 1387 werden Priester bestraft, die bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht haben.[4]

Verjährungsfrist stieg von 10 auf 20 Jahre

Unter dem Druck der Öffentlichkeit mussten Papst Johannes Paul II und Benedikt XVI handeln.  
Wichtigste Neuerung des Erlasses Ad exsequendam ecclesiasticam legem[5] von 2010 war die Anweisung, bei glaubhaften Vorwürfen die weitere Klärung von Fällen sexuellen Missbrauchs an die Glaubenskongregation nach Rom zu überweisen. Damit sollte eine mögliche Vertuschung vor Ort verhindert werden.

  • Zudem wurde die frühere Altersgrenze für Minderjährigkeit von 16 auf 18 Jahre angehoben;
  • die Verjährungsfrist stieg von 10 auf 20 Jahre, gerechnet ab dem 18. Geburtstag des Opfers.
  • In schweren Fällen kann die Verjährung aufgehoben werden. [6]

Im „Domradio“ Köln schreibt Roland Juche:
„Nachdem bereits in den 1990er Jahren vereinzelt über Missbrauch und Misshandlungen berichtet wurde, war eine der ersten Rechtsreformen der Erlass „Sacramentorum sanctitatis tutela[7]“ (Der Schutz der Heiligkeit der Sakramente), kurz „SST“ genannt, von Johannes Paul II. im April 2001.

Benedikt XVI. aktualisierte 2010 den Erlass durch einen inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Normenkatalog. Dabei wurde auch Kinderpornografie unter die sogenannten „delicta graviora“ gefasst. Die Glaubenskongregation ist in Missbrauchsfällen sowohl Rechts- wie Fachaufsicht für Bistumsbehörden, begleitet und berät diese aber auch. Zuständig ist sie für alle Kleriker ab dem Diakonat. Für Verfahren gegen Ordensfrauen und Ordensbrüder sind deren Orden zuständig, für Laien mit kirchlicher Verantwortung das örtliche Bistum. Mit 17 Mitarbeitern ist die Disziplinarabteilung der Kongregation inzwischen die größte Abteilung.“[8]

Es tut sich etwas in der Kirche, aber die rechtliche Situation ist noch immer schlimm. Der Papst als Gesetzgeber muss die Rechte zum Schutz der Kinder, der Frauen, der verheirateten Männer klarer in Angriff nehmen. Durch die Taufe haben alle den Heiligen Geist erhalten und haben damit in der Kirche Schutzrechte und Mitbestimmungsrechte. Der Heilige Geist ist der Leiter der Kirche, wie das 2. Vatikanische Konzil es bestimmt hat. In seinem Sinne und mit dem Vorbild Jesu muss das Kirchenrecht als Praxis des Heiligen Geistes geformt werden.


[1] https://www.codex-iuris-canonici.de/cic83_dt_buch6.htm
[2] Can. 1395 — § 1. Ein Kleriker, der, außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung andauert.
[3] § 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
[4] Can. 1387 — Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.
[5] http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/cfaith/documents/rc_con_cfaith_doc_20010518_epistula-graviora-delicta_ge.html
[6] https://www.erzdioezese-wien.at/site/nachrichtenmagazin/nachrichten/archiv/archive/33249.html
[7] http://www.vatican.va/content/john-paul-ii/de/motu_proprio/documents/hf_jp-ii_motu-proprio_20020110_sacramentorum-sanctitatis-tutela.html
[8] https://www.domradio.de/themen/ethik-und-moral/2019-02-08/vom-anfangsverdacht-zur-entlassung-aus-dem-klerikerstand-wie-die-kirche-den-umgang-mit-missbrauch

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